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MOCAP Standardgeschäftsbedingungen


Bedingung

BITTE BEACHTEN SIE, DASS SICH DIE FOLGENDEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN VERTRIEB AUF ALLE VERKÄUFE VON PRODUKTEN DER X-TREME TAPE BEZIEHEN

1. Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen bilden die Grundlage des Vertrags zwischen der MOCAP Limited („der Anbieter”) und der anderen Vertragspartei, auf die sich umseitig bezogen wird („der Abnehmer”) („der Vertrag”). Unbeschadet etwas Gegenteiligem gelten diese Geschäftsbedingungen in den Standardgeschäftsbedingungen für den Vertrieb des Abnehmers ausgenommen soweit wie sie ausdrücklich vom Anbieter vereinbart worden waren. Kein Bediensteter oder Beauftragter des Anbieters verfügt über die Befugnis, diese zu ändern oder Zusicherungen zu machen bzw. Versprechen über den Zustand der Ware abzugeben, welche der Gegenstand des Vertrags ist („die Ware”) sowie auch über ihre Eignung für jegliche Zwecke oder irgendwelche sonstigen Angelegenheiten.

2. Angebote und Bestellungen
Solange nicht ausdrücklich schriftlich angegeben, sind alle Angebote und Kostenvoranschläge seitens des Anbieters Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots. Die Bestellung des Abnehmers stellt ein Angebot dar und wird verbindlich, nachdem der Anbieter seine Bestellungsbestätigung verbucht oder zustellt. Eine bestätigte Bestellung kann nur mit der schriftlichen Einwilligung des Anbieters storniert bzw. abgeändert werden; das Geben der Zustimmung des Anbieters soll auf keine Weise das Recht des Anbieters beeinträchtigen, von dem Abnehmer eine vollständige Entschädigung für sämtliche Verluste oder Ausgaben zu erhalten, welche sich aufgrund einer solchen Stornierung oder Abänderung ergeben.

3. Kostenabweichung
Solange nichts Anderweitiges angegeben, basieren alle von dem Anbieter gemachten Angebote und Kostenvoranschläge auf den derzeitigen Kosten der vorrätigen Ware. Alle angegebenen Preise sind nur 30 Tage oder bis zu einer Bestellungsaufgabe des Abnehmers vor Ablauf dieses Zeitraums gültig. Nach dieser Frist können sie von dem Anbieter ohne eine vorherige Mitteilung an den Abnehmer geändert werden. Der Anbieter behält sich das Recht vor, den Warenpreis zu erhöhen, um eine dem Anbieter aufgrund von sich der angemessenen Kontrolle des Anbieters entziehenden Faktoren oder aufgrund von vom Abnehmer verlangten Veränderungen oder aufgrund von wegen Anweisungen des Abnehmers verursachten Verzögerungen, oder aufgrund eines Versäumnisses des Annehmers, dem Anbieter angemessene Informationen und Anweisungen zu liefern, entstandene Kostensteigerung widerzuspiegeln.

4. Unterlagen
Die Kataloge, Werbebotschaften und sonstige vom Anbieter gemachten Angaben dienen lediglich Informationszwecken und sollen nicht einen Teil eines Kostenvoranschlags oder Vertrags bilden, solange sie nicht ausdrücklich schriftlich festgehalten sind. Alle Gussformen, Guss-Werkzeuge, Zeichnungen und Designs sind das alleinige Eigentum des Anbieters. Der Abnehmer stellt den Anbieter von der Haftung für sämtliche Kosten, Verfahren, Ansprüche und Forderungen frei, für die der Anbieter unter Umständen aufgrund von Arbeiten haftbar werden könnte, welche in Einklang mit den Spezifizierungen des Abnehmers vollbracht wurden und die mit Verletzungen von Patenten oder eingetragenen Designs oder Sonstigem der rechtmäßig durchsetzbaren Rechte einer dritten Vertragspartei verbunden sind.

5. Lieferung

(a) Die Lieferungsdaten stellen lediglich Schätzungen dar und der Anbieter haftet in keiner Art und Weise für irgendwelche Folgen einer Verzögerung, wie auch immer diese verursacht wurde.

(b) Wo auch immer der Anbieter die Lieferung durchführen soll, ist diese so weit wie möglich in der Nähe des Firmengeländes des Abnehmers (oder anderer vereinbarter Orte) durchzuführen, wie sichere, harte Straßen es zulassen. Der Abnehmer stellt die Arbeitskräfte zum Entladen und Stapeln auf eigene Kosten bereit; diese Arbeitskräfte stehen während der normalen Geschäftszeiten zur Verfügung. Der Abnehmer ist für alle Schäden an der Ware aufgrund eines unzulänglichen Zugangs zum Standort oder einer fahrlässigen Planung verantwortlich. Der Abnehmer verpflichtet sich hiermit, den Anbieter für alle Kosten und Ausgaben zu entschädigen, die aufgrund von Schäden an der Ware, der Anlage oder der Maschinerie entstand, deren Besitzer der Anbieter ist oder auf Gefahr des Anbieters aufgrund eines unzulänglichen Zugangs zum Standort und/oder einer unzureichenden Lieferungsplanung, Entladung und/oder Lagerung der Ware seitens des Abnehmers.

(c) Wenn die Ware nicht vom Anbieter, sondern von einem unabhängigen Frachtunternehmen durchgeführt wird, wird die Lieferung an das Frachtunternehmen als Lieferung seitens des Anbieters an den Abnehmer erachtet. Der Abnehmer hat die Pflicht, sich mit den Geschäfts- und Lieferungsbedingungen des Frachtunternehmens vertraut zu machen und diesen Geschäftsbedingungen nachzukommen.

6. Forderungen

(a) Im Falle einer Forderung aufgrund eines Qualitäts- oder Zustandsmangels der Ware oder ihr Versagen, den Spezifikationen zu entsprechen, wird eine Mitteilung (ob die Lieferung angenommen wurde oder nicht) an den Abnehmer binnen 7 Tagen nach dem Lieferungsdatum vorgenommen (wenn der Mangel oder das Versagen bei einer angemessenen Inspektion nicht offensichtlich war) innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Entdeckung des Mangels oder des Versagens. Falls ein unabhängiges Frachtunternehmen die Lieferung durchführte/anbot, wird der Abnehmer auch das Frachtunternehmen über alle Forderungen in Einklang mit den Geschäftsbedingungen des Frachtunternehmens in Kenntnis setzen oder, sollten keine schriftlichen Bedingungen bestehen, binnen 7 Tagen nach Lieferungsdatum.

(b) Sollte die Lieferung nicht verweigert werden und sollte der Abnehmer keine Mitteilungen gemäß  Absatz 6(a) gemacht haben, ist der Abnehmer nicht zu einer Verweigerung der Annahme der Ware berechtigt und der Anbieter haftet nicht für irgendwelche Mängel oder Versagen, und der Abnehmer ist verpflichtet, den vertraglich festgelegten Preis für die Ware zu zahlen.

(c) Im Falle eines gültigen Anspruchs in Bezug auf irgendeine der Waren, welche auf einem Qualitäts- oder Zustandsmangel basiert bzw. ihr Versagen, der Spezifikation zu entsprechen, wird der Anbieter umgehend gemäß Absatz 6(a) diesbezüglich in Kenntnis gesetzt, ist der Anbieter ist dann entweder (nach alleinigem Ermessen) zu einem kostenlosen Austausch der Ware (oder einem des in Frage kommenden Teils) oder einer Rückerstattung an den Abnehmer des Preises (oder eines anteiligen Teils des Preises) der Ware berechtigt, wobei der Anbieter dann jedoch keiner weiteren Haftung dem Abnehmer gegenüber unterliegt.

7. Garantien
Ausgenommen dessen, was ein unübertragbares gesetzlich verbrieftes Recht des Abnehmers ist oder ausgenommen dessen, was ausdrücklich hier vorgesehen wurde oder was auf sonstige Weise von dem Anbieter schriftlich vereinbart wurde, vereinbart man keine Garantien oder setzt sie stillschweigend im Vertrag zwischen dem Abnehmer und dem Anbieter voraus und es wird ohne Vorurteil in Bezug auf die Allgemeinheit dieser Ausschließung keine Garantie ohne diese ausdrückliche Bestimmung oder schriftliche Vereinbarung seitens des Anbieters in Bezug auf die Lebensdauer oder Abnutzung der Ware oder in Bezug auf ihre Angemessenheit für irgendwelche spezifischen Zwecke oder für ihren Gebrauch unter irgendwelchen spezifischen Bedingungen abgegeben oder stillschweigend angenommen.

8. Höhere Gewalt
Der Anbieter haftet nicht dem Abnehmer gegenüber bzw. wird nicht als vertragsbrüchig aufgrund einer Leistungsverzögerung oder eines Leistungsversagens seiner Verpflichtungen erachtet werden, sollte die Verzögerung oder das Versagen infolge eines Grundes stattgefunden haben, der außerhalb der angemessenen Kontrolle des Anbieters lag.

9. Eigentumsrecht auf Ware und Risiko der Ware

(a) Bei der Lieferung der Ware an den Abnehmer geht das Risiko daran auf den Abnehmer über. Unbeschadet der Lieferung und der Übertragung des Risikos, behält der Anbieter den Anspruch auf und das Eigentumsrecht an der Ware solange, bis der Anbieter der Preis der Ware in bar gezahlt wird oder bis die vollständige Bezahlung der Ware verrechnet ist.

(b) Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Eigentumsrecht an der Ware auf den Abnehmer übertragen wird, hält der Abnehmer die Ware als Treuhänder oder Pfandgläubiger des Anbieters, und bewahrt die Ware separat von der des Anbieters und Dritten auf, und lagert, schützt und versichert, und kennzeichnet sie ordnungsgemäß als das Eigentum des Anbieters. Der Abnehmer ist dazu berechtigt, die Ware wiederzuverkaufen oder sie im gewöhnlichen Betriebsablauf einzusetzen, und bewahrt sämtliche Einnahmen separat von den Geldern und dem Eigentum des Abnehmers und Dritten auf.

(c) Soweit das Eigentumsrecht an der Ware nicht auf den Abnehmer übertragen ist, ist der Anbieter dazu berechtigt, jederzeit vom Abnehmer die Herausgabe der Ware an den Anbieter (oder wie von ihm angewiesen) zu verlangen, und falls der Abnehmer es versäumen sollte, dies unverzüglich durchzuführen, ist er dazu berechtigt, das Firmengelände zu betreten, wo die Ware gelagert ist und sie wieder in Besitz zu nehmen.

10. Zahlungsbedingungen

(a) Der Anbieter soll dazu berechtigt sein, den Abnehmer am Lieferungstag oder jederzeit danach oder nach der Andienung der Ware zu fakturieren. Der Abnehmer zahlt den Preis der Ware binnen 30 Tagen des Monatsendes, an dem die Rechnung des Anbieters ausgestellt wurde. Der Preis der Ware gilt ausschließlich aller anwendbaren Mehrwertsteuer oder sonstiger Umsatzsteuer, für die der Abnehmer zusätzlich dem Anbieter gegenüber zum Zeitpunkt der Bezahlung des Preises der Ware zahlungspflichtig ist.
(b) Der Anbieter behält sich das Recht vor, Zinsen auf überfällige Konten (zuvor wie auch nach einem Gerichtsurteil) zu einem Satz von 2% über dem Eckzins der Bank des Anbieters anzurechnen, der zurzeit gültig ist. Der Anbieter soll ohne Vorurteil hinsichtlich aller anderen ihm verfügbaren Rechtsmitteln dazu berechtigt sein, im Falle eines Versäumnisses seitens des Abnehmers, seine Zahlung rechtzeitig zu leisten, sämtliche zukünftigen Lieferungen auszusetzen oder zu stornieren.

11. Kündigung
Falls der Abnehmer diese Geschäftsbedingungen nicht erfüllt oder sie verletzt oder andere ihm auferlegte Verpflichtungen, die er dem Anbieter gegenüber hat, verletzt oder falls ein dinglicher Arrest ergeht oder die Vollstreckung eines Urteils die Beschlagnahmung des Besitzes oder der Vermögenswerte des Abnehmers umfasst, oder falls der Abnehmer Vereinbarungen oder Vergleiche mit Gläubigern abschließt oder (falls er eine Einzelperson ist) ein Konkursverfahren anmeldet oder falls ein Antrag oder Konkurseröffnungsbescheid gegen ihn vorgelegt wird, oder (falls der Abnehmer eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist) ein Beschluss oder ein Antrag zur Auflösung des Geschäfts dieser Gesellschaft (ausgenommen eines Zusammenschlusses und einer Sanierung) angenommen oder vorgelegt wurde oder falls der Konkursverwalter oder ein Zwangsverwalter oder ein Verwalter ernannt wird, oder der Abnehmer das Geschäft einstellt oder damit droht oder der Anbieter in einem vernünftigen Maße Weise befürchtet, dass eines des weiter oben Genannten droht und den Abnehmer demgemäß in Kenntnis setzt, hat der Anbieter das Recht, über jeglichen bestehenden Vertrag umgehend zu entscheiden und nach einer schriftlichen Mitteilung über diese Entscheidung, welche an die letzte bekannte Adresse des Abnehmers oder seine eingetragene Geschäftsstelle verschickt wird, werden alle bestehenden Verträge in Bezug auf jegliche Forderungen oder Rechte, die der Anbieter ansonsten haben könnte bzw. ausübt als vorurteilslos entschieden erachtet.

12. Export-Bedingungen

(a) In diesem Absatz bezieht sich “Incoterms” auf die internationalen Regeln für die Auslegung der Handelsbedingungen der Internationalen Handelskammer, die zum Vertragsdatum in Kraft sind. Solange nichts Anderweitiges vom Kontext verlangt wird, hat jeder Betriff bzw. Ausdruck, der in den Incoterms-Bedingungen definiert sind oder dem eine bestimmte Bedeutung gegeben wurde, dieselbe Bedeutung in diesen Geschäftsbedingungen. Sollte jedoch ein Konflikt zwischen den Bestimmungen der Incoterms und diesen Geschäftsbedingungen bestehen, sind Letztere maßgebend.

(b) Wird die Ware für die Ausfuhr aus dem Vereinigten Königreich geliefert, gelten die Bestimmungen dieses Absatzes 12 (vorbehaltlich der zwischen dem Abnehmer und dem Anbieter schriftlich vereinbarten Sonderbestimmungen) unbeschadet aller anderen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen.

(c) Der Abnehmer ist für das Einhalten von Rechtsvorschriften oder Regelungen verantwortlich, die die Einfuhr der Ware in das Bestimmungsland regeln sowie auch für die Zahlung aller diesbezüglichen Abgaben.

(d) Die Ware wird ab Werk geliefert, solange nicht Anderweitiges zwischen dem Abnehmer und dem Anbieter schriftlich vereinbart wurde.

(e) Der Abnehmer ist für die Vorbereitung der Prüfungen und Inspektionen der Ware auf dem Fabrikgelände des Anbieters im Vorfeld der Warensendung verantwortlich. Der Anbieter haftet für keine Forderungen in Bezug auf Mängel an der Ware, die bei einer Inspektion und nach der Warensendung sichtbar werden, oder in Bezug auf irgendwelche während des Transits aufgetretene Schäden.

13. Warensendungen ins Ausland
Die Ware, einschließlich der Software, Dokumentation und der zugehörigen technischen Daten, die diesen Produkten oder anderen Produkten beiliegen oder in diesen enthalten sind sowie auch andere Produkte, die diese Waren, Software, Dokumentation oder technischen Daten einsetzen (zusammen, die „Regulierten Produkte”) können den US-amerikanischen Ausfuhrkontrollgesetzen unterliegen, einschließlich der Ausfuhr-Verwaltungsbestimmungen und der Internationalen Waffenhandels-Regeln. Der Abnehmer gestattet weder unmittelbar oder mittelbar den Export, den Reexport oder die Freigabe von Regulierten Produkten an Gerichtbarkeiten oder Länder oder Vertragsparteien, an die der Export, Reexport oder die Freigabe der Regulierten Produkten von anwendbarem Bundesgesetzten oder ausländischem Recht, Vorschriften oder Regeln verboten ist, und gestattet dies auch keinem Dritten. Der Abnehmer wird für alle Verletzungen dieses Abschnitts verantwortlich sein, die von ihm und seinen Nachfolgern und befugten Abtretungsempfängern, Muttergesellschaften, Tochtergesellschaften, Mitarbeitern, Direktoren, Aktionären, Kunden, Beauftragten, Abnehmern, Wiederverkäufern oder Lieferanten verursacht wurden. Der Abnehmer befolgt alle anwendbaren nationalen und ausländischen Gesetze, Vorschriften und Regeln, und erfüllt alle erforderlichen Zusicherungen (einschließlich des Einholens einer erforderlichen Ausfuhrgenehmigung oder behördlicher Genehmigungen) vor der Ausfuhr, Wiederausfuhr oder der Freigabe der Regulierten Produkte. Der Abnehmer stellt die schriftliche Mitteilung über die Erfordernis, dass diesen Gesetzen und Vorschriften nachzukommen ist, jeder Person, Firma oder Organisation bereit, von der er Grund zur Annahme hat, dass sie diese Regulierten Produkte von dem Abnehmer mit der Absicht empfangen, diese auszuführen bzw. wieder auszuführen. Weder der Abnehmer noch seine Direktoren, Handlungsbevollmächtigten, Mitarbeiter oder Beauftragten sind Personen oder Organisationen, die (i) zurzeit Gegenstand von Ermittlungen seitens des Amts für Kontrolle von Auslandsvermögen (Office of Foreign Assets Control), des Finanzministeriums (Department des Treasury) („OFAC”), des Amts für Finanzielle Sanktionen in der Schatzkammer Ihrer Majestät oder seitens aller staatlichen oder überstaatlichen Organisationen, die wirtschaftliche Sanktionen und Handelsembargos („Sanktionsermittlungen”) verhängen, oder (ii) werden mittelbar oder unmittelbar von einer Person gesteuert bzw. gehalten, die zurzeit der Gegenstand von Sanktionsermittlungen ist. Der Abnehmer setzt den Anbieter umgehend darüber in Kenntnis, wenn er oder einer seiner Direktoren, Handlungsbevollmächtigten, Mitarbeiter oder Beauftragten Gegenstand von Sanktionsermittlungen werden. Der Abnehmer befolgt und befolgte alle Statuten, Gesetze, Verfügungen, Vorschriften, Regeln, Kodexe, behördlichen Anordnungen, bzw. sämtliche Auflagen oder Rechtsgrundsätze einer von OFAC, dem Amt für Finanzielle Sanktionen Implementation in der Schatzkammer Ihrer Majestät oder anderen behördlichen oder supranationalen Organisationen verwalteten Regierungsbehörde, die wirtschaftliche Sanktionen und Handelsembargos („wirtschaftliche Sanktionsgesetze”) gegen bestimmte Länder („mit Embargo belegte Länder”), Organisationen und Personen, auferlegen, einschließlich ohne Einschränkung von Personen oder Organisationen, die auf der Liste Besonderer Bestimmter Staatsangehöriger und Blockierter Personen oder auf der Konsolidierten Liste der Finanziellen Sanktionsziele in England (zusammen, „mit Embargo belegte Zielpersonen") stehen. Der Abnehmer ist und war keine mit Embargo belegte Zielperson oder unterliegt anderweitig irgendwelchem wirtschaftlichen Sanktionsgesetz. Der Abnehmer kommt allen wirtschaftlichen Sanktionsgesetzen nach. Ohne die Allgemeingültigkeit des weiter oben Aufgeführten einzuschränken, wird der Abnehmer nicht (i) unmittelbar oder mittelbar die Ware oder einen Teil der Ware an eine mit Embargo belegten Zielperson ausführen, wieder ausführen, umschlagen oder finanzieren, oder (ii) als Vermittler bei einem Geschäft fungieren, es finanzieren, oder ein Geschäft auf sonstige Weise vermitteln, das gegen ein wirtschaftliches Sanktionsgesetz verstößt. Die zur Finanzierung des Warenkaufs des Abnehmers eingesetzten Gelder wurden nicht von der Regierung eines mit Embargo auferlegten Ziellands oder Sonstigem mit Embargo Auferlegtem finanziert bzw. auf sonstige Weise von ihm erhalten.

14. Einhaltung von Gesetzen
Der Abnehmer ist für die Bearbeitung aller Anmeldungen und Einfuhrgenehmigungen zum Einführen der Produkte verantwortlich, und kommt vor der Einfuhr der Produkte allen anwendbaren Gesetzen und sonstigen Auflagen nach, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf die Auflagen in Bezug auf die Etikettierung, Sicherheit und Gebrauch, Abwicklung und Entsorgung gefährlicher Materialien, die Einfuhr und Ausfuhr von Materialien sowie auch allen anderen anwendbaren Gesetzen und Vorschriften. Der Abnehmer sichert zu und garantiert, dass weder er noch seine Handlungsbevollmächtigten, Direktoren, Mitarbeiter oder Beauftragten ein Handlungsbevollmächtigter, Beauftragter oder Mitarbeiter einer Regierung, Regierungsbehörde oder politischen Partei oder ein Kandidat für ein politisches Mandat sind. Der Abnehmer setzt den Anbieter umgehend über alle Vorfälle in Kenntnis, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie zu einer Ausnahme des weiter oben Aufgeführten führen können. Der Abnehmer kann weder unmittelbar noch mittelbar, im Namen von, im Auftrag von oder zugunsten des Anbieters eine Vergütung anbieten, versprechen oder gestatten oder zahlen oder irgendwelche Wertsachen einem Handlungsbevollmächtigten, Beauftragten oder Mitarbeiter einer Regierung oder Regierungsbehörde oder einer politischen Partei oder einem Handlungsbevollmächtigten, Mitarbeiter oder einer diesbezüglichen Behörde oder einem Kandidaten für ein politisches Mandat für Zwecke der Beeinflussung einer Handlung oder Entscheidung dieser ausländischen Amtsträger, oder mit dem Bemühen, Geschäfte zu gewinnen oder zu erhalten, geben. Der Abnehmer wird von jedem seiner Direktoren, Handlungsbevollmächtigten, Mitarbeitern und Beauftragten verlangen, dass diese die Bestimmungen dieses Abschnitts, des Foreign Corrupt Practices Act (“FCPA”) der Vereinigten Staaten, 15 U.S.C. § 78dd-1 et. seq, des United Kingdom Bribery Act und alle anderen ähnlichen auf den Abnehmer zutreffenden Gesetze befolgen.

15. Verzichtserklärung
Ein Verzicht seitens des Anbieters einer Vertragsverletzung zwischen dem Anbieter und dem Abnehmer, soll vom Abnehmer nicht als ein Verzicht auf nachfolgende Verletzungen derselben oder anderer Bestimmungen betrachtet werden.

16. Anwendbares Recht
Dieser Vertrag wird in Einklang mit den Gesetzen Englands ausgelegt.
 
 
 
 
 
 
 
 


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